man muss da halt abwägen, was schwerer wiegt -> die freiheit, sich da zu informieren(wobei rs ja keine informationsseite is^^) oder der schutz der jugend; es stellt sich also die frage, ob die info-freiheit durch setzen von rs auf die sperrliste im verhältnis zu sehr eingeschränkt werden würde
das is halt auslegungs- und argumentationssache, deswegen gibts bei 2 juristen och automatisch 5 meinungen

außerdem würde durch die sperrung ja keine zensur im eigentlichen sinne(die findet ja immer _vor_ veröffentlichung eines werkes statt), sondern eine nachträgliche kontroll- und repressionsmaßnahme - also eine nachzensur - stattfinden, die wiederum zulässig is, solange sie sich im rahmen der schranken des art. 5 abs. 2 bewegt(das is dann halt nu wieder auslegungssache^^)
es is halt bei der ganzen juristerei ni so einfach, dogmatische grenzen zu ziehen....^^