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Gerichtsverfassungsgesetz
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14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 
169 - 183)
 
§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
 
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Auf § 169 GVG verweisen:
 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
 Allgemeine Verfahrensvorschriften
 § 17a 
 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
 Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
 Urteilsverfahren
 Erster Rechtszug
 § 52 (Öffentlichkeit) 
 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
 Verfahren
 Allgemeine Verfahrensvorschriften
 § 55 
siehe hier: 
http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html