Anzeige Anzeige
<
Gerichtsverfassungsgesetz
>
14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§
169 - 183)
§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
< >
Auf § 169 GVG verweisen:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17a
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Urteilsverfahren
Erster Rechtszug
§ 52 (Öffentlichkeit)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verfahren
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 55
siehe hier:
http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html