Als sich der Anwalt eines Tauschbörsennutzers, der von der Musikindustrie unter dem Vorwurf angezeigt wurde, auf seinem Rechner über 3.500 MP3-Musikdateien angeboten zu haben, die Akte des Beschuldigten ansah, erlebte er eine Überraschung: Dort äußerte sich ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft schriftlich und ausführlich über die seiner Ansicht nach überragende Ausstattung des bei der Aldi-Winteraktion 2005 erstandenen Medion-Rechners.
Schriftlich gelobt wurden unter anderem die gültige Windows-Lizenz, die große Festplatte, die Schnelligkeit und die "klare Multimediaausrichtung des Systems". Deshalb, so der "Verwertungsvorschlag", solle das Gerät als "Auswerterechner" bei der Polizei belassen werden. Tatsächlich besteht nach § 74 StGB die Möglichkeit der "Einziehung" von Gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden, auch wenn den Besitzer keine Schuld trifft. Üblicherweise werden solche Gegenstände allerdings versteigert.
Der Beschuldigte hatte erst dann einen Rechtsanwalt eingeschaltet, nachdem der Anwalt der Musikindustrie nach der Beschlagnahme seines Rechners und einem Strafbefehl über 2.600 Euro zusätzlich etwa 10.000 Euro von ihm verlangt hatte.
Quelle:
heise.de
LOL, da sieht man mal wieder wie lahm doch die Kisten der Polizei sind