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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DarthMaul« (01.11.2009, 19:01)
http://www.bundestag.de/bundestag/aussch…/g10/index.htmlZitat
Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »LucySD« (01.11.2009, 19:17)
Zitat
Mit Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) wurde das G-10-Gesetz unter der Bezeichnung Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) neu gefasst und zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert. Einer weiteren Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die Befugnisse des Bundesnachrichtendienst (BND) im Ausland wurde am 25. März 2009 vom Innenausschuss des Bundestages grünes Licht gegeben.[1][2]
http://de.wikipedia.org/wiki/VolksverhetzungZitat
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Zitat
Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, Auskunft über die Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen auszuhändigen. Voraussetzung für ein solches Verlangen der Nachrichtendienste ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Planung oder Begehung bestimmter Katalogstraftaten, zu denen neben Friedens- oder Hochverrat (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches) inzwischen auch Landfriedensbruch oder Volksverhetzung (§§ 129 a bis 130 des Strafgesetzbuches) und Straftaten nach § 95 Abs 1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusen von Ausländern) gehören, gegeben sind.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »LucySD« (01.11.2009, 20:37)