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Die Änderung eines BPA stellt eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem § 3 GO i.V.m. § 1 LMG dar. Da hierbei der Gemeinde vorgeschrieben ist, ob und wie sie diese Verwaltungsaufgabe vornehmen, ist eine Veränderung des Vordruckes unzulässig.
Der Bürgermeister trägt gem. § 65 GO die Verantwortung bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben und müsste in diesem Falle gem. § 43 GO den Beschluss der GV wiederrufen.