964.699
Aus dem Urteil:
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. [...] Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § 113a Abs. 1 bis 8 TKG vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig.
jop, ich habs ja och gelesen
deswegen schrieb och iwann vorn paar seiten ma, dasses schwierig is, das ganze innen gesetz zu packen, weil es im einzelfall eben schon sinnvoll und nötig sein kann
das is haltn nachteil unseres kodifizierten rechtssystems, wo man alles in gesetze packt und diese eben halbwegs allgemein halten muss